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Der Erbfall und die Zeit danach_521x230

Todesfall

Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Todesfall".

Was geschieht bei Tod des Vermieters mit dem Mietverhältnis?

Durch den Tod des Vermieters wird das Mietverhältnis nicht automatisch beendet. Die Erben treten als Vermieter in das Mietverhältnis ein. Fordern die Erben die Miete, kann der Mieter verlangen, dass ihm die Berechtigung dafür durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen wird. Eine Kündigung des Mietverhältnisses durch die Erben ist nur möglich, wenn sie einen nach dem Gesetz anerkannten Kündigungsgrund, wie zum Beispiel Eigenbedarf, geltend machen.

Kann der Erbe des Vermieters verlangen, dass der Mietvertrag geändert wird?

Nein, dies kann der Erbe nicht verlangen.

Was geschieht beim Tod des Mieters?

Das Mietverhältnis endet nicht automatisch. Es wird entweder mit dem noch lebenden weiteren Mieter fortgesetzt oder durch die Erben fortgesetzt oder gekündigt.

Was passiert, wenn die anderen Familienmitglieder, die mit in der Wohnung lebten, nicht selbst Mieter waren?

Sie treten dann an die Stelle des verstorbenen Mieters zu denselben Bedingungen.

Gilt das auch, wenn es sich nicht um Familienmitglieder handelt, die noch in der Wohnung leben?

Das gilt für alle Personen, die dauerhaft mit dem verstorbenen Mieter zusammen gelebt haben, z.B. Lebensgefährten. Es gilt jedoch nicht für bloße Mitbewohner einer Wohngemeinschaft.

Wie lange haben die Erben oder die weiteren Mieter Zeit, sich für oder gegen eine Kündigung zu entscheiden?

Sobald Sie von dem Tod erfahren, haben Sie einen Monat dafür Zeit.

Welche Kündigungsfrist gilt?

Es gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist.

Hat der Vermieter ein Sonderkündigungsrecht?

Ja, wenn der Erbe, der den Mietvertrag fortsetzen will, nicht in der Wohnung wohnt, kann er innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todes und der Fortsetzung durch den Erben ohne weiteren Grund den Vertrag kündigen. Auch dafür gilt eine 3-monatige Kündigungsfrist.

Kontakt

0800 3746-555
gebührenfrei