Rechtsfrage des Tages:
Im Herbst werde ich drei Wochen in den Urlaub fliegen. Meine Wohnung würde ich gerne über eine Plattform als Ferienwohnung anbieten. Ist das rechtlich einfach so zulässig?
Antwort:
Die Überlassung von Wohnraum an Feriengäste ist ein schwieriges Thema. Bevor Sie Ihre Wohnung auf einer entsprechenden Plattform anbieten, müssen Sie einige Dinge klären. Gibt es in Ihrer Stadt vielleicht ein Zweckentfremdungsverbot? Was sagt Ihre Vermieter dazu? Und welche Versicherung würde Schäden an der Wohnung oder Ihren Möbeln decken?
Zunächst müssen Sie klären, ob Sie in Ihrer Stadt Wohnraum überhaupt an Feriengäste vermieten dürfen. In einigen Städten gibt es nämlich mittlerweile ein sogenanntes Zweckentfremdungsverbot. Ob in München, Köln oder Hamburg: Eine als Wohnraum genutzte Wohnung dürfen Sie nicht gegen Entgelt an Gäste vermieten. Dies gilt sowohl für Mietwohnungen als auch für Wohnungseigentum. Verstöße werden mit einem saftigen Bußgeld geahndet. Je nach Vorgaben können Sie eine Genehmigung beantragen. Haben Sie eine solche nicht, sollten Sie sich von Ihren Homesharing-Plänen verabschieden.
Steht Ihnen ein Zweckentfremdungsverbot nicht entgegen, müssen Sie aber Ihren Vermieter um Erlaubnis fragen. Die gewerbliche Vermietung von Wohnraum selbst für nur wenige Tage fällt nicht unter Ihr Recht, Besuch eine gewisse Zeit in Ihrer Wohnung zu beherbergen. Möchten Sie also Ihre Wohnung untervermieten, hat Ihre Vermieter ein Mitspracherecht. In bestimmten Fällen darf er Ihnen die Zustimmung zwar nicht verweigern. Einer jeweils kurzzeitige Untervermietung an Touristen und Gäste gegen Bezahlung muss er aber nicht zustimmen. Ignorieren Sie Ihren Vermieter komplett oder dessen Verbot, droht Ihnen unter Umständen sogar die Kündigung. Sind Sie hingegen Wohnungseigentümer müssen Sie die Teilungserklärung beachten.
Haben Sie alle Hürden genommen, können Sie Ihre Wohnung Feriengästen anbieten. Dann stellt sich noch die schwierige Frage des Versicherungsschutzes. Macht Ihr Feriengast etwas in Ihrer Wohnung kaputt, muss er selbst den Schaden tragen beziehungsweise seine Haftpflichtversicherung. Allerdings sind gemietete Sachen nicht immer im Haftpflichtvertrag mit versichert. Schäden am Haus oder der Wohnung selbst kann die Hausratversicherung abdecken. Da es sich durch die Vermietung gegen Geld aber um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, kann auch der Versicherungsschutz der Hausratversicherung fraglich sein. Einige Plattformen bieten mittlerweile eine Vermieterschutzversicherung an. Diese sollten Sie aber genau prüfen. Letztlich dürfen Sie auch nicht vergessen, dass Einnahmen aus Vermietung steuerlich relevant sind.