Auch wenn Nachbars Baum korrekt gepflanzt und nicht zu hoch ist, kann er für Ärger sorgen:
Zweige mit Obst hängen zu Ihnen rüber, die Wurzeln durchwuchern Ihr angrenzendes Erdbeerbeet und obendrauf fallen auch noch die Nadeln.
Tipp
Klären Sie immer vorweg, ob der Baum unter Naturschutz steht oder durch eine gemeindliche Baumschutzsatzung geschützt ist! Entweder erübrigen sich dann alle weiteren Fragen oder es muss eine Ausnahmegenehmigung verlangt werden.
Wenn die Wurzeln vom Nachbarbaum zu Ihnen herüber wuchern, können Sie als Nachbar diese entfernen – so lange die Standsicherheit nicht gefährdet ist oder das Absterben des Baumes die klare Folge wäre.
Rückschnitt
An die Zweige dürfen Sie sich nur selber wagen, wenn Sie vorher Ihren Nachbarn vergeblich dazu aufgefordert haben und die angemessene gesetzte Frist verstrichen ist. Aus Beweisgründen sollten Sie das schriftlich machen und auch den Zugang Ihres Schreibens beweisen können. Außerdem sollten Sie auf die Wachstumsperioden der Bäume Rücksicht nehmen. Der Rückschnitt sollte außerhalb der Wachstumsperiode von April bis September erfolgen, und der von Obstbäumen nicht kurz vor der Ernte. Ansonsten sollte eine Frist von 4 bis 6 Wochen ausreichen.
Sie können auch vom Nachbarn den Rückschnitt fordern und das auch einklagen, oder aber sich die Kosten der Beauftragung einer Fachfirma ersetzen lassen.
Aber denken Sie bei allen rechtlichen Möglichkeiten daran, dass ein freundliches Gespräch unter Nachbarn immer der erste Schritt sein sollte, und ansonsten eine Schlichtung meist immer noch besser ist als ein Gerichtsverfahren.
Das verlockend überhängende Obst gehört weiterhin dem Nachbarn – solange es an seinem Baum hängt. Wenn es auf Ihrem Boden gelandet ist, gehört es Ihnen. Auch wenn Sie die Zweige entfernen dürfen, gehört Ihnen das Obst.
Tipp
Selber schütteln gilt nicht! Da müssen Sie schon auf den nächsten Sturm warten!
Sie können auch verlangen, dass der Baumbesitzer sein Obst einsammelt, das auf Ihr Grundstück gefallen ist.
Und wer sich durch das Laub oder die Nadeln von den Nachbarbäumen belästigt fühlt muss dieses leider meistens hinnehmen. Nur im Extremfall ist die Zumutbarkeitsgrenze überschritten so dass eine Entschädigung dafür verlangt werden kann, die sogenannte Laubrente.
Wichtige Vorschriften
§ 911 BGB Überfall